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RECHTLICHE GRUNDLAGEN

In der Schweiz entscheidet nicht der Arbeitgeber, ob ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. Dem Arbeitnehmer steht nach OR 330a, Absatz 1 das Recht zu, ein (qualifiziertes) Arbeitszeugnis zu verlangen oder gemäss OR 330a, Absatz 2 nur eine (einfache) Arbeitsbestätigung anzufordern. Arbeitgeber, die von sich aus nur eine Arbeitsbestätigung ausstellen, weil sie angeblich nichts Positives schreiben können, verhalten sich aus juristischer Sicht nicht korrekt.

Nach OR 330a hat ein Arbeitnehmer jederzeit das Recht ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Dies bedeutet, dass bereits während der Probezeit, jederzeit danach und nach dem Austritt aus dem Unternehmen ein Anspruch darauf besteht. Die Lehrmeinung geht davon aus, dass die Verjährungsfrist für Arbeitszeugnisse, gestützt auf die allgemeine Regelung von OR 127, zehn Jahre beträgt. OR 128 Ziff. 3, wonach für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis die Verjährung nach fünf Jahren eintritt, bezieht sich nur auf Lohnansprüche.

Leider ist kaum eine Frage so umstritten, wie die nach dem Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Die Wortwahl ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers. Ein Zeugnis muss jedoch korrekt formuliert sein und es darf keine Codierungen oder Verschlüsselungen enthalten. Es haben sich in der Praxis folgende Grundsätze in Bezug auf den Zeugnisinhalt entwickelt:

  • Grundsatz der Wahrheit

  • Grundsatz des Wohlwollens

  • Grundsatz der Vollständigkeit

  • Grundsatz der Einheitlichkeit

  • Grundsatz der Klarheit

  • Grundsatz der Individualität

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